Infos für unsere Privatpatienten
Liebe Privatpatienten*Innen
wir bedanken uns für das Vertrauen, dass Sie sich in unsere Behandlung begeben wollen, oder schon bei uns in Behandlung sind.
Die Leistungen, die Ihnen unsere Therapeuten bieten, sind hoch effizient und haben nur eine Nebenwirkung: Ihre guten Behandlungen.
Es gibt niemals die beste Leistung zum niedrigsten Preis. Ihrer Gesundheit zuliebe sollten Sie sich von dem am besten geeigneten Therapeuten behandeln lassen - und nicht von dem billigsten.
Bedenken Sie auch, dass für das hohe Niveau unserer Behandlungen regelmässige Fortildungen notwendig sind, die finanziert werden müssen.
Unsere Preise orientieren sich an dem 1,5 bis 1,7- fachen Satz des Regelsatzes der Krankenkassen. Eine Gebührenverordnung gibt es für uns als Physiotherapeuten nicht. Durch mehrere Urteile bestätigt ( s.Anhang ) dürften wir bis zum 2,3-fachen Satz berechnen.
Unser Vertragspartner sind Sie. Wir können nicht wissen, welche Erstattungsmodalitäten Sie mit Ihrem Versicherer getroffen haben.
Sollte es mit Ihrer PKV zu Erstattungsproblemen kommen, haben wir einige wertvolle Tipps für Sie zusammengestellt, wie Sie sich gegen Absetzungen wehren können:
Haben Sie sich für einen günstigen Tarif auf Kosten möglicher Leistungseinschränkungen entschieden, können wir leider nichts für Sie tun.
Grundsätzlich sind Sie durch den mit uns geschlossenen Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) Ihrem Versicherer gegenüber geschützt. Darin sind die Leistungen vereinbart, die Sie auf Grund der Verordnung Ihres Arztes erhalten haben.Diese Vereinbarung sollten Sie Ihrer PKV zusammen mit der Rechnung einreichen.
Haben Sie eine Absetzung erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein.
Dann schauen Sie sich den Grund der Absetzung an:
Eine Berufung der PKV auf die GöÄ -Sätze ist nicht zulässig, denn das ist die Gebührenordnung für Ärzte.
Beruft sich die PKV auf die erstattungsfähigen Beiträge der Beihilfe, ist dies ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, Sie sind beihilfefähig versichert. Die sogenannte Beihilfe ist ein Zuschuss des Staates an seine Beamten, keine Vollversicherung.
Ebenso können die sogenannten Beihilfesätze nicht als Grundlage der Ortsüblichkeit herangezogen werden.
Weitere Hinweise und eine Liste zu Gerichtsurteilen finden auf unsrere Desktop Version unter: > Privatpatienten